Neue EU-Vorgaben zur Barrierefreiheit: Was kommt auf uns zu?

Ein Richterhammer liegt auf einem offenen Laptop.

Die Europäische Union macht ernst mit Barrierefreiheit: Mit dem sogenannten European Accessibility Act (EAA), der offiziell Richtlinie (EU) 2019/882, steigen die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit in allen Mitgliedstaaten.

Bis Juni 2025 sollen in der EU Produkte und Dienstleistungen barrierefrei verfügbar sein, wozu auch viele Web-Angebote zählen. Neben den gesetzlichen Neuerungen gewinnen technische Normen wie die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) zunehmend an Bedeutung.

In diesem erklären wir, welche neuen Regelungen in Deutschland und Österreich gelten, welche technischen Standards zu beachten sind und welche praktischen Maßnahmen sowie Herausforderungen auf Anbieter:innen zukommen.


1. Was ist der European Accessibility Act (EAA)?

Der European Accessibility Act, häufig als Europäisches Barrierefreiheitsgesetz bezeichnet, wurde 2019 verabschiedet. Er verpflichtet Anbieter:innen bestimmter Produkte und Dienstleistungen zukünftig ihre Services online barrierefrei zugänglich zu machen. Zu den betroffenen Bereichen zählen unter anderem:

  • Geldautomaten und Online-Banking-Dienste
  • E-Commerce (Online-Shops)
  • E-Books und entsprechende Lesegeräte
  • Ticket-Automaten und Selbstbedienungsterminals
  • Elektronische Kommunikationsdienste (z. B. Telefonie, Videotelefonie)

Das Ziel ist es, europaweit einheitliche Vorgaben zu schaffen, die sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten, selbstständigen Zugang zu digitalen Angeboten haben wie jene ohne Beeinträchtigung. Für Web-Angebote und mobile Anwendungen sind dabei internationale Richtlinien wie die WCAG 2.2 wichtige technische Bezugspunkte.

2. Umsetzung in Österreich

In Österreich wird der EAA konsequent umgesetzt. Das Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (kurz: Barrierefreiheitsgesetz) soll künftig auch private Anbieter:innen wie etwa im E-Commerce und Bankwesen in die Pflicht nehmen.

Ergänzend zu diesem neuen Gesetz gelten bereits etablierte Regelungen:

  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG):
    Es sichert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und enthält auch Vorgaben, die für den digitalen Bereich relevant sein können.
  • Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG):
    Das WZG, welches die EU-Webseitenrichtlinie (EU 2016/2102) ins österreichische Recht überträgt, richtet sich an den öffentlichen Sektor. Behörden, Ministerien und Universitäten müssen ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten.

Wer ist betroffen?

  • Öffentliche Stellen:
    Sie müssen weiterhin die Vorgaben des WZG erfüllen.
  • Private Anbieter:innen:
    Anbieter:innen, die bislang nicht unter das WZG fielen, werden durch das neue Barrierefreiheitsgesetz stärker in die Pflicht genommen. Kleinstunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von einigen Pflichten ausgenommen werden, sollten aber die anstehenden Änderungen frühzeitig evaluieren.

Praktische Maßnahmen und technische Standards:

  • Die Orientierung an internationalen Standards wie den WCAG wird empfohlen.
  • Investitionen in barrierefreie Technologien, regelmäßige Audits und gezielte Schulungen sind der Schlüssel, um die Umsetzungsfristen fristgerecht zu erfüllen und auch in Zukunft barrierefrei zu sein/bleiben.
  • Externe Beratung kann helfen, technische und juristische Fallstricke zu vermeiden.

3. Umsetzung in Deutschland

Auch Deutschland setzt den EAA mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) um, das vor allem private Anbieter*innen – wie E-Commerce-Plattformen, Banken oder Hersteller von Selbstbedienungsterminals – in die Pflicht nimmt. Neben dem BFSG sind bereits bestehende Regelungen relevant:

  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG):
    Dieses Gesetz zielt auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ab und enthält grundlegende Vorgaben zur barrierefreien Kommunikation.
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0):
    Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, die speziell öffentliche Stellen (Behörden, Ministerien, Universitäten) betrifft und Anforderungen an die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen definiert.

Wer ist betroffen?

  • Öffentliche Stellen:
    Sie bleiben an die BITV 2.0 gebunden.
  • Private Unternehmen:
    Branchen wie Online-Shops, Banken, E-Book-Plattformen und andere digitale Dienstleister:innen müssen ihre Angebote bis Juni 2025 an die neuen Vorgaben anpassen.
    Für Kleinunternehmen gibt es teils Ausnahmeregelungen. Dennoch empfiehlt es sich, die internen Prozesse gründlich zu prüfen.

Technische Umsetzung und Herausforderungen:

  • Orientierung an internationalen Standards:
    Die WCAG 2.2 bieten eine praxisnahe Grundlage, um digitale Angebote barrierefrei zu gestalten.
  • Praktische Maßnahmen:
    Regelmäßige Audits und Usability-Tests idealerweise mit Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen sowie gezielte Schulungen für Entwickler:innen, Designer:innen und Content-Verantwortliche.
  • Herausforderungen:
    Insbesondere für kleinere Unternehmen kann die Umstellung technisch und organisatorisch herausfordernd sein. Hier empfiehlt sich der Einsatz externer Expertise oder spezialisierter Dienstleister:innen, um teure Nachbesserungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

4. Herausforderungen und Konsequenzen bei Nichtumsetzung

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur gesellschaftlichen Inklusion. Unternehmen, die die Vorgaben nicht umsetzen, riskieren:

  • Rechtliche Konsequenzen:
    Bußgelder und weitere rechtliche Schritte können drohen.
  • Imageverlust:
    Ein mangelndes Engagement für Barrierefreiheit kann sich negativ auf das Markenimage auswirken.
  • Usability-Probleme:
    Fehlende Barrierefreiheit führt zu schlechterer Nutzungserfahrung, was letztlich auch wirtschaftliche Einbußen mit sich bringen kann.

Fazit

Die neuen EU-Vorgaben zur Barrierefreiheit bedeuten einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Inklusion sowohl für öffentliche Stellen als auch für private Anbieter:innen. Neben der Einhaltung gesetzlicher Regelungen wie dem EAA, BFSG und WZG rückt auch die Orientierung an technischen Standards wie den WCAG in den Fokus.

Unternehmen sollten die anstehenden Umstellungsfristen ernst nehmen und frühzeitig Maßnahmen ergreifen, sei es durch interne Umstrukturierungen, gezielte Schulungen oder den Einsatz externer Expertise. Nur so kann sichergestellt werden, dass digitale Angebote den Bedürfnissen aller Nutzenden gerecht werden und langfristig rechtlich sicher und erfolgreich bleiben.